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konzept
rechtliches
Der Ewigkeitsbrunnen steht in der langen und bewährten Tradition der Ewigkeitsgräber. Er ist letzter Ruheort eines Verstorbenen und letzter Übergang seiner Asche in den Kreislauf der Natur.
Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Mindestruhefrist für Totenaschen ist der weitere Umgang mit der Asche gesetzlich nicht geregelt. Vielfach wird heute die Asche entsorgt oder bestenfalls anonym auf dem Friedhofsgelände verstreut.
Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine letztendliche pietätvolle Beisetzung im Ewigkeitsbrunnen mit namentlicher Kennzeichnung nach Ablauf der Mindestruhefrist.
Auch eine Aufnahme von Urnen aus benachbarten Städten und Gemeinden ist - nach Ablauf von deren Mindestruhefrist - nicht zu beanstanden.
Neben der Möglichkeit von Urnenbeisetzungen nach Ablauf der (Mindest-)Ruhefrist könnte der Friedhof den Ewigkeitsbrunnen auch direkt nach der Einäscherung als frei wählbare Bestattungsform angebieten. In diesem Fall handelt es sich formal um eine Ascheverstreuung, für die eine Willenserklärung des Verstorbenen vorliegen muss. Die Asche kann je nach Bundesland entweder durch direktes Einstreuen aus der Aschekapsel oder durch Beisetzen und Absenken einer ungebrannten Bio-Tonurne vermittels eines speziellen Mechanismus ausgeführt werden.
Beispiel für die Willenserklärung
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